§ 75 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Einbringung und Verwendung der Geldstrafen

§ 75.

(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.

(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 53/1991

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR12154972

alte Dokumentnummer

N9199433686J

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