Einbringung und Verwendung der Geldstrafen
§ 75.
(1) Geldstrafen sowie die vom Verurteilten zu tragenden Kosten können nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53 in der jeweils geltenden Fassung, eingebracht werden.
(2) Geldstrafen fließen jener Länderkammer zu, deren Mitglied der Bestrafte ist. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zu verwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 53/1991
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154972
alte Dokumentnummer
N9199433686J
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