§ 75
Die Fristverlängerung nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Fristverlängerung nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 4 ZK darf zehn Tage nicht überschreiten.
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