Rückbringungsfrist
§ 75.
(1) Für die Rückbringung von Waren des Vormerkverkehrs ist vom Zollamt eine Rückbringungsfrist nach der Art des Vormerkverkehrs und den Erfordernissen des Einzelfalles, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres, zu setzen. Wenn jedoch in diesem Bundesgesetz oder in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder in der Ausübungsbewilligung die Dauer der Rückbringungsfrist bereits bestimmt ist, ist diese Frist im Vormerkschein festzuhalten. Die Rückbringungsfrist beginnt, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, mit der Freigabe der Waren anläßlich der Abfertigung zum Vormerkverkehr, in den Fällen der Einbeziehung mit dieser zu laufen.
(2) Reicht die nach Abs. 1 gesetzte Rückbringungsfrist im Hinblick auf die Art des Vormerkverkehrs und die Erfordernisse des Einzelfalles nicht aus, so ist sie auf Antrag entsprechend, längstens jedoch auf insgesamt fünf Jahre, zu verlängern, es sei denn, daß im Fall von in Benutzung genommenen Waren die Verlängerung zu einer Umgehung des Zolles führen würde. Die Verlängerung einer Rückbringungsfrist über die in einer Ausübungsbewilligung bestimmte Dauer hinaus ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 auch weiterhin gegeben sind. Eine antragsgemäße Verlängerung der Rückbringungsfrist ist auf dem Vormerkschein zu beurkunden.
(3) Wird ein Antrag auf Verlängerung der Rückbringungsfrist gestellt, so wird der Lauf dieser Frist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag gehemmt. Der Lauf der Frist ist weiters für die Dauer einer Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen die Verfügung über die Ware ausschließenden Maßnahmen gehemmt, wenn diese zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vollzogen worden ist.
(4) Die Rückbringungsfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb dieser Frist dem Zollamt gestellt wird.
(5) Die Versäumung einer Rückbringungsfrist ist nachzusehen, wenn die Ware wegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses verspätet gestellt wird und die Fristüberschreitung nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Sie kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auch in anderen Fällen nachgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe für ihre Versäumung vorliegen.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 36)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049597
alte Dokumentnummer
N3198810443F
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