§ 75 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 75

§ 75. Praktische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten.

(1) Die praktische Prüfung (§ 19) für Berufs-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jener Type abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung (§ 72) erstrecken soll, wobei die in § 68 Abs. 3, 4, 5 und 7 bezeichneten Prüfungsaufgaben durchzuführen sind.

(2) Der Bewerber hat außerdem bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten.

(3) Wenn sich die Grundberechtigung (§ 72) nur auf Hubschrauber jener Typen erstrecken soll, die der Bewerber auf Grund seines Privat-Hubschrauberpilotenscheines im Fluge zu führen berechtigt ist, entfällt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.

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