§ 75
§ 75. Die Handlungsfähigkeit des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 ist im Verfahren vor der Zivildienstkommission und vor der Zivildienstoberkommission durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)