Sonstige Bestimmungen
§ 75.
Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes
- 1. unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,
- 2. sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und
- 3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057545
alte Dokumentnummer
N3199957999L
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