§ 75 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Sonstige Bestimmungen

§ 75.

Gesellschaften im Sinne dieses Abschnittes

  1. 1. unterliegen den jeweiligen inländischen berufsrechtlichen Vorschriften ihrer Gesellschafter,
  2. 2. sind jeweils Mitglied jener gesetzlich berufenen Vertretung, denen ihre Gesellschafter angehören, und
  3. 3. dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057545

alte Dokumentnummer

N3199957999L

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