§ 75 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 75.

(1) Mengen von mehr als 30 000 Liter brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I dürfen oberirdisch nur auf einem Lagerhof gelagert werden, und zwar

  1. 1. in Lagerbehältern,
  2. 2. in bruchfesten ortsveränderlichen Behältern, wenn die Behörde, nachdem ihr die betriebliche Notwendigkeit hiefür nachgewiesen worden ist, dies im Einzelfall zuläßt; hiebei sind die gegebenen örtlichen Verhältnisse, die zu lagernde Menge und die besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten sowie die Behältergrößen zu berücksichtigen; die Behörde hat erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen vorzuschreiben, die über einschlägige in dieser Verordnung festgelegte Schutzmaßnahmen hinausgehen, wie erweiterte Schutzzone, größere Auffangwannen oder besondere Löschanlagen.

(2) Ab welchen Mengen besonders gefährliche brennbare Flüssigkeiten nur in Lagerbehältern gelagert werden dürfen, hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und den besonderen Eigenschaften dieser Flüssigkeiten festzulegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084750

alte Dokumentnummer

N5199450847J

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