§ 75 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

XI. ABSCHNITT

DIENSTLEISTUNGSEINRICHTUNGEN Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 75.

(1) An jeder Universität bestehen jedenfalls die folgenden Dienstleistungseinrichtungen:

  1. 1. zentrale Verwaltung;
  2. 2. zentraler Informatikdienst;
  3. 3. Universitätsbibliothek.

(2) Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.

(3) Darüber hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten, und zwar

  1. 1. zur Unterstützung der Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben;
  2. 2. auf dem Gebiet der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität unter Koordination des Bedarfs am jeweiligen Universitätsstandort.

(4) Der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist vom Rektor nach Anhörung des Senats zu bestellen und untersteht dem Rektor.

(4a) Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.

(5) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor auf Vorschlag des jeweiligen Leiters eingestellt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016599

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