§ 75 UniStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Abs. 4: Verfassungsbestimmung

Außerkrafttreten

§ 75

(1) § 75.Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(2) Die in der Anlage 3 Z 69, 77, 82, 98, 99, 101 bis 104, 107 bis 112, 115, 117, 118, 120, 124, 134, 135, 139, 144, 147, 149, 153 bis 156, 158 bis 160, 162, 164 bis 169, 171, 172, 174 bis 181 und 183 bis 187 genannten Verordnungen treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.

(3) Die anderen in der Anlage 3 bezeichneten Rechtsvorschriften treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen im AHStG treten mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft. Die Verfassungsbestimmungen in den in der Anlage 3 bezeichneten Bundesgesetzen treten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.

(5) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(6) Abweichend von Abs. 3 treten die in der Anlage 3 Z 28, 79, 80 und 86 genannten Verordnungen mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

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