§ 75 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen

§ 75.

(1) Die Einfuhr, der Vertrieb und der Besitz von Funkanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung die Einfuhr, den Vertrieb und den Besitz von Funksendeanlagen für bewilligungspflichtig erklären. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verwendung der Funkanlage eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bewirken oder sonst der Erfüllung behördlicher Aufgaben entgegenstehen kann.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu erteilen, wenn auf die Funkanlage das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, BGBl. I Nr. 134/2001, nicht anzuwenden ist und Grund zur Annahme besteht, dass die technischen Anforderungen gemäß § 73 erfüllt werden, insbesondere wenn Störungen anderer Funkanlagen nicht zu erwarten sind und sonst kein Grund für eine Ablehnung gemäß § 83 vorliegt oder wenn die Funkanlage musealen oder demonstrativen Zwecken dient.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042759

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