§ 75 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abschluss des Vorverfahrens

§ 75.

(1) Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungsführerin bzw. der Untersuchungsführer die Akten der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten.

(2) Die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt kann sodann bei der Untersuchungsführerin bzw. dem Untersuchungsführer weitere Erhebungen beantragen oder bei der bzw. dem Vorsitzenden des Disziplinarsenats entweder die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag hat der Disziplinarsenat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt.

(3) Der Beschluss, dass Grund zu einer mündlichen Disziplinarverhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen.

(4) Der Beschluss, dass kein Grund zur weiteren Durchführung eines Disziplinarverfahrens vorliegt (Einstellungsbeschluss), ist der bzw. dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin bzw. dem Disziplinaranwalt sowie der Tierärztekammer zuzustellen. Unter Einem ist davon das Bundesministerium für Gesundheit zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40150282

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