Anhängige Verfahren nach dem Pflanzenzuchtgesetz und dem
Saatgutgesetz 1937
§ 75
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Pflanzenzuchtgesetz sind von der Sortenzulassungsbehörde nach diesem Bundesgesetz zu erledigen.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem Saatgutgesetz 1937 und den Gesetzen der Länder über die Anerkennung von Saatgut sind nach diesem Bundesgesetz bei jener Stelle, bei der der Antrag eingebracht wurde, zu erledigen.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht erledigten Anträge nach dem 2. Teil des SaatG 1997 sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zu erledigen, bei der der Antrag eingebracht wurde.
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