§ 75 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1968

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

§ 75.

Massenwarenproben sind inhaltlich vollkommen gleiche Warenproben mit einem Höchstgewicht von einhundertfünfzig Gramm und einem Höchstausmaß von 33 × 23 × 5 Zentimetern, bei Rollenform mit einer Länge von höchstens 33 Zentimetern und einem Durchmesser von höchstens 5 Zentimetern. Es müssen mindestens dreihundert Sendungen gleichzeitig am Postschalter aufgegeben werden. Massenwarenproben, die sich nur durch Ordnungsnummern oder durch Angaben voneinander unterscheiden, die den Anschriften der Sendungen gleichen, gelten als inhaltlich vollkommen gleich. Die Postgebühren für Massenwarenproben sind bar zu entrichten. Auf den Sendungen muß der Vermerk „Postgebühr bar bezahlt“, in der Anschrift von Massenwarenproben mit persönlicher Anschrift außerdem die Postleitzahl angebracht sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1968

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145952

alte Dokumentnummer

N9195722632L

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