§ 75 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Sitzungen

§ 75.

(1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlußfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare angehören. Der Präsident (dessen Stellvertreter) zählt auf diese Mindestanzahl.

(3) In den Sitzungen des Vorstandes hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(4) Die ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist bei Anwesenheit des Präsidenten (dessen Stellvertreters) und von weiteren Versichertenvertretern, die insgesamt mindestens 13 Stimmen führen, beschlußfähig. Davon müssen jedenfalls zehn Stimmen von Versichertenvertretern aus der Gruppe der Notare und drei Stimmen von Versichertenvertretern ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer Gruppe sein. Die Versichertenvertreter, mit Ausnahme der ehemaligen Notare, müssen überdies mindestens drei verschiedenen Notariatskollegien angehören.

(5) Der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt kann den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme beigezogen werden.

(6) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung, so hat der Vorsitzende ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40010041

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