§ 75 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Berufung

§ 75.

(1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Lehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.

(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Schlagworte

Berufungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101490

alte Dokumentnummer

N6198511318T

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