Urkundensammlung
§ 75
(1) § 75.Zum Kartellregister ist eine Sammlung der den Genehmigungsanträgen und Anzeigen anzuschließenden Urkunden (§§ 62 und 67) zu führen, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen wurde (Urkundensammlung).
(2) Nach dem Vollzug der Eintragung hat der Registerführer die von den Parteien für die Urkundensammlung beigebrachten Gleichschriften auf ihre Übereinstimmung mit der Urschrift beziehungsweise beglaubigten Gleichschrift der Urkunde zu prüfen und die Übereinstimmung gegebenenfalls auf der Gleichschrift zu bestätigen. Schreibfehler geringer Art sowie kleine Auslassungen kann der Registerführer selbst ausbessern, doch hat er dies am Rand der Gleichschrift mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Haben die Parteien keine brauchbare Gleichschrift beigebracht, so hat der Registerführer sie zu verständigen, daß die Urschrift beziehungsweise die beglaubigte Gleichschrift der Urkunden zurückbehalten wird und bis zum Einbinden der Urkundensammlung gegen Beibringung einer brauchbaren Gleichschrift behoben werden kann.
(4) In die Urkundensammlung sind auch Anzeigen von Vertriebsbindungen (§ 20 Abs. 1 und 2) und die diesen anzuschließenden Urkunden aufzunehmen.
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