2. Abschnitt
Bundeskartellanwalt Aufgaben
§ 75
(1) Der Bundeskartellanwalt ist zur Vertretung der öffentlichen Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht berufen. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Kartellgericht unabhängig.
(2) Der Bundeskartellanwalt ist dem Bundesminister für Justiz unmittelbar unterstellt.
(3) Für den Bundeskartellanwalt ist ein Stellvertreter zu bestellen (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter).
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40065860
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