§ 75 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 75.

(1) Ausfertigungen des Ediktes sind zuzustellen:

  1. 1. jedem Konkursgläubiger, dessen Anschrift bekannt ist;
  2. 2. jedem im Unternehmen errichteten Organ der Belegschaft.
  3. 3. - 8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.73/1999)
  4. 9. Der Oesterreichischen Nationalbank unter Angabe der Uhrzeit der Eröffnung, wenn der Konkurs vom Gerichtshof erster Instanz eröffnet wurde, und zwar bei nach dem 9.Dezember 1999 eröffneten Konkursen.

(2) Ausfertigungen des Ediktes sind, wenn der Gemeinschuldner Unternehmer ist, der für ihn und der für seine Arbeitnehmer zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung zuzustellen. Hat der Gemeinschuldner das Vermögensverzeichnis und die Bilanz (§ 100) bereits vorgelegt, so sind sie anzuschließen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)