Mitwirkung fachkundiger Laienrichter
§ 75.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden
- 1. gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2,
- 2. gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
- 3. gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.
- Über diese Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht ehestmöglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen, im Falle der Z 2 und 3 binnen drei Monaten, jeweils ab deren Vorlage bei diesem Gericht zu entscheiden.
(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.
(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(4) Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160898
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