§ 75 HDG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Mitwirkung fachkundiger Laienrichter

§ 75.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen Senat zu entscheiden über Beschwerden

  1. 1. gegen Beschlüsse der Disziplinarkommission nach § 72 Abs. 2,
  2. 2. gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit der Beförderung und Degradierung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, und
  3. 3. gegen ein Erkenntnis der Disziplinarkommission, sofern der Disziplinaranwalt die Beschwerde erhoben hat.

(2) Bei Senatsentscheidungen haben je ein Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als fachkundige Laienrichter mitzuwirken.

(3) Die Vertreter des Dienstgebers werden vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und jene der Dienstnehmer von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(4) Als fachkundige Laienrichter nach Abs. 3 dürfen nur rechtskundige Bundesbedienstete aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, die einen Offiziersdienstgrad führen, nominiert werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160898

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