§ 75 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

3. Hauptstück: Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen Veranlassung der Vollstreckung

§ 75.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, die Vollstreckung der Disziplinarstrafe durch die zuständige militärische Dienststelle zu veranlassen. Im Kommissionsverfahren obliegt diese Aufgabe dem Senatsvorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061294

alte Dokumentnummer

N4198511484A

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