3. Hauptstück: Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen Veranlassung der Vollstreckung
§ 75.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, die Vollstreckung der Disziplinarstrafe durch die zuständige militärische Dienststelle zu veranlassen. Im Kommissionsverfahren obliegt diese Aufgabe dem Senatsvorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061294
alte Dokumentnummer
N4198511484A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)