Konsensloser Betrieb
§ 75
- 1. die Tätigkeit eines Erdgasunternehmens ohne Genehmigung gemäß §13 Abs.1 ausübt oder
- 2. eine genehmigungspflichtige Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung errichtet, eine Erdgasleitungsanlage ohne Genehmigung erweitert oder wesentlich ändert oder eine Anlage, für deren Betrieb die Genehmigung vorbehalten wurde, ohne Betriebsgenehmigung betreibt,
ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 bis zu 36 500 Euro - zu bestrafen.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
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