Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 75.
(1) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege erfolgt an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege.
(2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.
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