§ 75 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die
Bundeswahlbehörde

§ 75.

(1) Die Bundeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Landeswahlbehörden gemäß § 74 einlangenden Berichte zunächst für jeden der 43 Regionalwahlkreise, der neun Landeswahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Bundeswahlbehörde unter Anwendung der §§ 77 und 78 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

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