§ 75 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Art. 5 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 75 Z 3 entfällt der Ausdruck „99, 99a“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Leistungen

§ 75.

Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:

  1. 1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);
  2. 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);
  3. 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).
  4. 4. Teilzeitbeihilfe (§§ 99 und 99a).

Art. 5 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 75 Z 3 entfällt der Ausdruck „99, 99a“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022596

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