Art. 5 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 75 Z 3 entfällt der Ausdruck „99, 99a“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Leistungen
§ 75.
Als Leistungen der Krankenversicherung sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewähren:
- 1. Zur Früherkennung von Krankheiten: Jugendlichenuntersuchungen und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (§§ 81 und 82);
- 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (§§ 83 bis 87), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 94) oder Anstaltspflege (§§ 89 bis 93);
- 3. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft: Mutterschaftsleistungen (§§ 97 und 98).
- 4. Teilzeitbeihilfe (§§ 99 und 99a).
Art. 5 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 75 Z 3 entfällt der Ausdruck „99, 99a“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40022596
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