§ 75 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch §§ 39, 72, 74, 76, 83 bis 88 ASGG, sowie 168 und 169 ZPO. Vgl. auch § 357 ZPO.

Weitere Verfahrensbesonderheiten

§ 75

§ 75. (1) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens infolge Nichterscheinens der Parteien (§ 170 ZPO) und über das Urteil in Versäumnisfällen (§§ 396 bis 403 ZPO) sind, ausgenommen in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 3, nicht anzuwenden.

(2) Auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung ist der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, daß es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.

(3) Rechtsstreitigkeiten können im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise beigelegt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)