§ 75 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

5. Abschnitt

Radioaktive Abfälle Allgemeine Bestimmungen

§ 75.

(1) Radioaktive Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind radioaktive Stoffe enthaltende oder hierdurch kontaminierte Materialien, die ihren Ursprung im Umgang mit Strahlenquellen haben und

  1. 1. die nicht mehr bestimmungsgemäß oder auf eine andere zulässige Weise verwendet oder verwertet werden und deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
  2. 2. deren Entsorgung als radioaktiver Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Entsorgung radioaktiver Abfälle sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.

(3) Sofern radioaktive Abfälle zur Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 vorgesehen sind, gelten diese als radioaktive Abfälle nur bis zum Zeitpunkt dieser Ableitung oder Freigabe.

(4) Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Abfallvermeidung, der Minimierung des Abfallvolumens und der Wiederverwertung radioaktiver Stoffe ist

  1. 1. der Bewilligungsbehörde vom Bewilligungswerber für den nach den §§ 6, 7 oder 10 StrSchG bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen,
  2. 2. der für den Standort des Verwenders zuständigen Behörde vom Verwender eines nach §§ 19 oder 20 StrSchG bauartzugelassenen Gerätes, das radioaktive Stoffe enthält,
  1. ein Entsorgungskonzept zur Bewilligung vorzulegen.

(5) Das Entsorgungskonzept gemäß Abs. 4 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Art und Höchstmenge des radioaktiven Abfalls, insbesondere die Angabe der anfallenden Nuklide, der voraussichtlichen Aktivitäten und Volumina pro Zeiteinheit;
  2. 2. die vorgesehene Art der Beseitigung
  1. a) durch Wiederverwertung oder
  2. b) durch Ableitung oder Freigabe gemäß den §§ 74 oder 79 nach einem allenfalls erforderlichen Abklingenlassen der Aktivität oder
  3. c) durch Abgabe an eine Behandlungsanlage im Sinne des § 79a Abs. 2 Z 1 oder
  4. d) durch eine Rücknahme durch den Hersteller oder Lieferanten;
  1. 3. die Vorgangsweise bei einer allfälligen Betriebseinstellung oder Beendigung des Umganges mit radioaktiven Stoffen.

(6) Vorschriften, welche die Abgabe von Schadstoffen an die Umwelt regeln, bleiben hievon unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2015

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40168861

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