§ 75 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Sonstige vertragliche Regelungen

§ 75.

(1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.

(2) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären – ausgenommen Verträge gemäß § 73 Abs. 5, die der genehmigten Richtlinie zu entsprechen haben – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ist der Präsident Vertragspartner, gilt § 73 Abs. 5 letzter Satz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105847

alte Dokumentnummer

N6199118105J

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