§ 75 AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1950

IV. Abschnitt.

Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen. Pfändung.

§ 75.

(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.

(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR12042310

alte Dokumentnummer

N3194914960T

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