Vergütung für Wachebeamte
§ 74b
(1) § 74b.Dem Wachebeamten gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
- 1. vom 1. Juli 1992 bis zum 31. Dezember 1992 400 S und
- 2. ab 1. Jänner 1993 800 S.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Wachebeamten im halben Ausmaß, wenn
- 1. seine Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
- 2. er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
- 1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und
- 2. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.
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