Derivative Finanzinstrumente
§ 74a.
Die Versicherungsunternehmen haben den besonderen Risken, die mit der Verwendung derivativer Finanzinstrumente wie Optionen, Terminkontrakten und Swaps verbunden sind, durch geeignete innerbetriebliche Maßnahmen Rechnung zu tragen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann durch Verordnung nähere Regelungen über diese Maßnahmen treffen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12087920
alte Dokumentnummer
N5199657587J
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