Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 74a.
Ein Geschworener oder Schöffe kann abgelehnt werden, solange die Hauptverhandlung noch nicht bis zur Vernehmung des Angeklagten über den Inhalt der Anklage vorgeschritten ist. Über die Ablehnung entscheidet die Ratskammer, in der Hauptverhandlung der Vorsitzende allein. Gegen seine Entscheidung ist kein selbständiges, die weitere Verhandlung hemmendes Rechtsmittel zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036938
alte Dokumentnummer
N2199329542J
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