§ 74 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Kosten des Disziplinarverfahrens

§ 74.

Die Kosten des Disziplinarverfahrens einschließlich eines allfälligen Berufungsverfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Länderkammer zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung des XXII. Hauptstückes der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der jeweils geltenden Fassung, zu bemessen.

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