Sicherung der Nämlichkeit
§ 74.
(1) Um die Nämlichkeit vorgemerkter Waren bei ihrer Rückbringung feststellen zu können, hat das Zollamt die Waren bei der Vormerkbehandlung mit zollamtlichen Siegeln, Zeichen oder auf sonst geeignete Weise zu kennzeichnen. Wenn dies nicht durchführbar ist oder auf unverhältnismäßig große Schwierigkeiten stößt, kann die Nämlichkeitsfesthaltung durch genaue Warenbeschreibung, durch Entnahme von Mustern, durch Festhaltung der Stückzahl und des Stückgewichtes, der Fabriksmarken und Fabriksnummern, der sonstigen besonderen Merkmale oder auf ähnliche zweckdienliche Weise vorgenommen werden.
(2) Sind die vorstehenden Maßnahmen nicht durchführbar, so ist die Nämlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen über die besondere Zollaufsicht zu sichern.
(3) Die Nämlichkeit vorgemerkter Waren ist auch dann gegeben, wenn die vorgemerkten Waren in die zur Rückbringung gelangenden Waren übergegangen sind.
(4) Ist in einem Vormerkverkehr die Verarbeitung oder Lagerung von vertretbaren Waren zugelassen, so kann auch eine den vorgemerkten Waren entsprechende Menge gleichartiger Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verarbeitet oder gelagert werden. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 35)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12049596
alte Dokumentnummer
N3198810442F
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