§ 74 ZLPV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Packberechtigung

§ 74.

Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077803

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