§ 74 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Theoretische Prüfung für Berufs-Hubschrauberpiloten

§ 74

§ 74. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Berufs-Hubschrauberpiloten sind die in § 67 genannten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Berufs-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind.

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