§ 74 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Gesellschafter

§ 74.

(1) Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:

  1. 1. berufsberechtigte natürliche Personen,
  2. 2. Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben,
  3. 3. natürliche Personen, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 selbständig ausüben,
  4. 4. Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 ausüben, und
  5. 5. nach ausländischem Recht zu einer anderen beruflichen Tätigkeit gemäß § 71 Abs. 1 Befugte, wenn ihr Kapitalanteil am Gesellschaftsvermögen und ihre Stimmrechte ein Viertel nicht übersteigen.

(2) Gesellschafter müssen besitzen:

  1. 1. einen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelegenen Hauptwohnsitz,
  2. 2. die besondere Vertrauenswürdigkeit gemäß § 9 und
  3. 3. geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gemäß § 10.

(3) Auf Gesellschafter gemäß Abs. 1 Z 1 ist § 68 Abs. 5 anzuwenden.

(4) Für alle Gesellschafter gilt § 68 Abs. 7.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057544

alte Dokumentnummer

N3199957998L

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