§ 74 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Vorverfahren

§ 74.

(1) Die Grundsatzentscheidung ist den Parteien mit Ausnahme des Asylgerichtshofes zu übermitteln; diesen steht es frei, binnen vier Wochen nach Übermittlung der Grundsatzentscheidung schriftliche Äußerungen zu erstatten. Die schriftlichen Äußerungen sind den anderen Parteien zuzustellen; diese können dazu schriftliche Gegenäußerungen erstatten.

(2) Wenn der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, so hat der Verwaltungsgerichtshof die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch den Asylgerichtshof durchführen zu lassen.

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