§ 74 VAG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Höchsthaftungssumme

§ 74.

(1) Die Satzung eines kleinen Versicherungsvereins hat einen Betrag festzusetzen, bis zu dem der Verein übernommene Gefahren im Eigenbehalt tragen darf (Höchsthaftungssumme). Dieser Beschluss bedarf der Genehmigung der FMA.

(2) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Belange der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten nicht ausreichend gewahrt, insbesondere die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen nicht als dauernd erfüllbar anzusehen sind.

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