Evangelisch-Theologische Fakultäten
§ 74.
Der § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, gilt mit der Maßgabe, daß dessen
- 1. Abs. 2 auf die Universitätsangehörigen gemäß den §§ 21, 24, 26, 27, 29 und 30,
- 2. Abs. 3 auf alle anderen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie auf die Allgemeinen Universitätsbediensteten und
- 3. Abs. 4 auf alle Universitätsprofessoren
- an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden ist.
Schlagworte
Forschungsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125181
alte Dokumentnummer
N7199331547J
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