§ 74 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Evangelisch-Theologische Fakultäten

§ 74.

Der § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, gilt mit der Maßgabe, daß dessen

  1. 1. Abs. 2 auf die Universitätsangehörigen gemäß den §§ 21, 24, 26, 27, 29 und 30,
  2. 2. Abs. 3 auf alle anderen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie auf die Allgemeinen Universitätsbediensteten und
  3. 3. Abs. 4 auf alle Universitätsprofessoren
  1. an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden ist.

Schlagworte

Forschungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125181

alte Dokumentnummer

N7199331547J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)