§ 74 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 74

§ 74. Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Organe der Kammern und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Mitglieder der Disziplinarkommission wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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