§ 74 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

§ 74. Handelsakademie.

(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsakademie sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
  2. b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118485

alte Dokumentnummer

N7196212118Y

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