§ 74. Handelsakademie.
(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsakademie sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
- a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen, Geschichte, Geographie, Politische Bildung, Leibesübungen;
- b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118485
alte Dokumentnummer
N7196212118Y
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