§ 74 SchFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

4. Teil

Schiffahrtsgewerberecht 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich

§ 74

§ 74. Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.

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