§ 74.
Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027695
alte Dokumentnummer
N2196714710T
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