§ 74 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Rechnungsprüfer

§ 74.

(1) Die drei Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung der Versicherungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.

(2) Von den drei Rechungsprüfern hat einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notare, einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der Notariatskandidaten und einer (dessen Stellvertreter) der Gruppe der ehemaligen Notare anzugehören. Die Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) dürfen keinem Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt angehören.

(3) Der Vorstand und der leitende Angestellte der Versicherungsanstalt sind verpflichtet, den Rechnungsprüfern alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben ihre Anträge und deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Rechnungsprüfer beizuschließen.

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