Durchführung der theoretischen Ausbildung
§ 74
(1) § 74.Der Unterricht ist von Lehrkräften durchzuführen, die über eine der in der Anlage 8 für das betreffende Unterrichtsfach festgelegten Qualifikationen verfügen.
(2) Lehrkräfte dürfen bei der Durchführung des Unterrichts andere fachkompetente Personen als Gastvortragende beiziehen, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.
(3) Die Lehrkräfte haben sich laufend vom Ausbildungserfolg der Aufschulungsteilnehmer zu überzeugen.
(4) Medizinische Masseure und Heilmasseure können im Rahmen der praktischen Übungen der Lehrkräfte herangezogen werden.
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