§ 74 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.2006

Verwaltungsstrafen

§ 74

(Anm.: Abs. 1 bis 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 7 und 8aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

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