§ 74 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Leistungsfeststellung durch die Behörde

§ 74.

(1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Lehrer in dem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 71 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Lehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.

(2) Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Lehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(3) Wurde über einen Lehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 getroffen, so ist über ihn für das Schuljahr, das jenem Schuljahr folgt, auf das sich die Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 2 bezogen hat, eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. Hat der Lehrer in diesem Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.

(4) Die Leistungsfeststellung hat sich stets auf das vorangegangene Schuljahr zu beziehen. Sie ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(5) Der Bescheid im Sinne des Abs. 1 ist spätestens bis zu dem dem Ablauf des Schuljahres, über das die Leistungsfeststellung gemäß § 73 beantragt oder ein Bericht gemäß § 71 erstellt wurde, folgenden 31. Dezember zu erlassen.

(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Lehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.

Schlagworte

Schulleiter, Vorgesetzter, Fachvorgesetzter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101489

alte Dokumentnummer

N6198511317T

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