§ 74 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Vollzug der Eintragungen

§ 74

(1) § 74.Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat den Vollzug der Eintragung in das Kartellregister nach der Rechtskraft des zugrunde liegenden Beschlusses, wenn es sich jedoch um eine einstweilige Verfügung (§ 52) handelt, sogleich nach deren Erlassung zu verfügen.

(2) Bei einer Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist dies deutlich erkennbar zu machen.

(3) Im Kartellregister darf nichts radiert oder unleserlich gemacht werden. Schreibfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten bei einer Eintragung sind auf Verfügung des Vorsitzenden des Kartellgerichts zu berichtigen; der Berichtigungsvermerk ist vom Registerführer unter Angabe des Tages der Berichtigung zu unterschreiben.

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