vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 63 ff
Verfahren vor der Disziplinaroberkommission
§ 74.
(1) Die §§ 65 bis 67 und 69 bis 72 gelten sinngemäß für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission; die Disziplinaroberkommission hat jedoch einen Verhandlungsbeschluß nicht zu fassen. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben.
(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn
- 1. die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist,
- 2. in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten,
- 3. das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde,
- 4. eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und sie den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt,
- 5. wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
- 6. die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.
- Im Falle der Z 2 ist der Beschluß der Disziplinarkommission erster Instanz aufzuheben und dieser die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 3 ist der Beschluß der Disziplinarkommission erster Instanz aufzuheben und dieser die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 5 ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission erster Instanz zurückzuverweisen.
(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ein.
vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 63 ff
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061293
alte Dokumentnummer
N4198511483A
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)