§ 74 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 63 ff

Verfahren vor der Disziplinaroberkommission

§ 74.

(1) Die §§ 65 bis 67 und 69 bis 72 gelten sinngemäß für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission; die Disziplinaroberkommission hat jedoch einen Verhandlungsbeschluß nicht zu fassen. Dem Beschuldigten ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung die Zusammensetzung des Disziplinarsenates bekanntzugeben.

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn

  1. 1. die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist,
  2. 2. in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten,
  3. 3. das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde,
  4. 4. eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und sie den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt,
  5. 5. wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder
  6. 6. die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.

(3) Die Rechtskraft von Disziplinarerkenntnissen der Disziplinaroberkommission tritt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung ein.

vgl. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 (AVG): §§ 63 ff

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061293

alte Dokumentnummer

N4198511483A

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