9. Teil
Strafbestimmungen Allgemeine Strafbestimmungen
§ 74
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 200 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 14 600 Euro - zu bestrafen, wer
- 1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß §7 nicht nachkommt;
- 2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß §8 nicht nachkommt;
- 3. seinen Meldepflichten gemäß §10 oder §11 nicht nachkommt;
- 4. seiner Informationspflicht gemäß §12 nicht nachkommt;
- 5. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß §15 Abs.1 oder Abs.6 nicht nachkommt;
- 6. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß §13 Abs.2, §15 Abs.5 und 6, §16 Abs.2 oder §50 Abs.1 oder 3 nicht nachkommt;
- 7. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß §17 Abs.1 nicht nachkommt;
- 8. seiner Verpflichtung gemäß §17 Abs.2 nicht nachkommt;
- 9. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §17 Abs.2 oder 3 statuierten Verpflichtungen nicht entspricht;
- 10. dem Diskriminierungsverbot gemäß §18 zuwiderhandelt;
- 11. den vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß §20 Abs.4 bestimmten Grundsätzen oder der gemäß §20 Abs.5 erlassenen Verordnung nicht entspricht;
- 12. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §22 Abs.6 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;
- 13. seiner Verpflichtung zur Versorgung gemäß §24 nicht nachkommt;
- 14. andere als die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemäß §25 Abs.1 festgelegten Preise auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt;
- 15. seinen Verpflichtungen gemäß §27 nicht nachkommt;
- 16. seinen Veröffentlichungspflichten gemäß §25 Abs.8, §28 oder §31 nicht nachkommt;
- 17. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß §29 nicht nachkommt;
- 18. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §44 Abs.3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;
- 19. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß §51 nicht nachkommt;
- 20. seinen Verpflichtungen gemäß §53 Abs.4 nicht nachkommt;
- 21. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß §59 Abs.2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
- 22. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß §65 nicht nachkommt oder
- 23. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
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